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11.2.3.10 inklusive Sicherheitskultur

Kurzbeschreibung:

Schulung von Personen, die bei Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführen.

44,50 € + Neue Schulungsinhalte Sicherheitskultur 10,00 €

54,50 zzgl. MwSt. pro Teilnehmer

Schulung gem. Kapitel 11.2.3.10, das bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen Sicherheitskontrollen außer Kontrollen durchführt.

LBA zugelassene Onlineschulung gem. Kapitel 11.2.3.10 der DVO (EU) 2015/1998 inklusive Sicherheitskultur:

  • Szenario-basierte interaktive Funktionen erhalten das Interesse des Teilnehmers aufrecht
  • Die  vorgegebenen  Unterrichtseinheiten  von  7  x  45  Minuten  werden  sichergestellt.  Ein  einfaches  durchklicken oder überspringen von Modulen ist nicht möglich
  • Unsere Onlineschulungen sind 24/7 verfügbar

Beispielhafte Auflistung für “andere Sicherheitskontrollen” eines reglementierten Lieferanten oder bekannten Lieferanten:

Der Begriff „Sicherheitskontrolle“ bezeichnet gemäß Artikel 3 Nr. 9 VO (EG) 300/2008 die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann. Folgende Personen führen bei identifizierbaren Bordvorräten/Flughafenlieferungen Sicherheitskontrollen durch, sofern die Tätigkeit dieser Personen darauf abzielt, Maß-nahmen im Rahmen der Luftsicherheit vorzunehmen. Hierzu gehören auch Entscheidungen, die den Sicherheitsstatus von Bordvorräten/Flughafenlieferungen betreffen.

  • Personen, welche überprüfen, ob Mitarbeiter entsprechend ihrer Tätigkeit gemäß den Anforderungen nach Kapitel 11 des Anhangs der DVO (EU) Nr. 2015/1998 geschult sind
  • Personen, welche überprüfen, ob Mitarbeiter eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) bzw. eine beschäftigungsbezogene Überprüfung erfolgreich durchlaufen haben
  • Personen, welche Bordvorräte/Flughafenlieferungen im Rahmen der „Sicheren Lieferkette“ annehmen
  • Personen, welche bei Anlieferungen von Waren unbekannter Lieferanten entscheiden, dass diese einer 100 %-Kontrolle zuzuführen sind
  • Personen, welche Bordvorräte/Flughafenlieferungen bei Anlieferung auf Anzeichen von Manipulation prüfen und entscheiden, dass „unsichere“ Bordvorräte/Flughafenlieferungen einer 100 %-Kontrolle zuzuführen sind
  • Personen, welche manipulationssichere Siegel an Fahrzeugen und/oder Behältern anbringen, in denen Bordvorräte/Flughafenlieferungen befördert wer-den, oder diese physisch schützen
  • Personen, welche Tätigkeiten zur Sicherung des Betriebsgebäudes und/oder des Lagers für Bordvorräte/Flughafenlieferungen durchführen
  • Personen, welche Zugänge zum Betriebsgebäude bzw. zum Lager für Bordvorräte/Flughafenlieferungen auf unbefugten Zugang überprüfen
  • Personen, welche die Entscheidung darüber treffen, wer Zugang zum Betriebsgebäude bzw. geschützten Lager für Bordvorräte/Flughafenlieferungen erhält
  • Personen, welche ungeschulte Personen (z.B. Besucher) im geschützten Bereich begleiten und Sorge dafür tragen, dass kein unbefugter Zugang zu Bordvorräten/Flughafenlieferungen entsteht

Wir weisen darauf hin, dass es sich um eine nicht abschließende Auflistung von Regelbeispielen handelt.

Ein Praxisbeispiel:

Ein bekannter Lieferant von Bordvorräten, setzt für den Transport einer Luftfrachtsendung seinen eigenen Mitarbeiter mit eigenem Firmentransporter ein. Der Fahrer belädt selber und sichert den Laderaum indem er die Türen abschließt und eine Plombe anbringt. Dies stellt eine Sicherheitskontrolle dar. Der Mitarbeiter (Fahrer) benötigt somit eine Schulung nach Kapitel 11.2.3.10

  • Unsere Onlineschulungen sind 24/7 verfügbar