11.2.3.9 inklusive Sicherheitskultur
Kurzbeschreibung:
Schulung von Personen, die bei Fracht und Post andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführen.
44,50 € + Neue Schulungsinhalte Sicherheitskultur 10,00 €
54,50€ zzgl. MwSt. pro Teilnehmer
Schulung gem. Kapitel 11.2.3.9, das bei Fracht und Post Sicherheitskontrollen außer Kontrollen durchführt
LBA zugelassene Onlineschulung gem. Kapitel 11.2.3.9 der DVO (EU) 2015/1998:
- Szenario-basierte interaktive Funktionen erhalten das Interesse des Teilnehmers aufrecht
- Die vorgegebenen Unterrichtseinheiten von 7 x 45 Minuten werden sichergestellt. Ein einfaches durchklicken oder überspringen von Modulen ist nicht möglich
- Unsere Onlineschulungen sind 24/7 verfügbar
Beispielhafte Auflistung für “andere Sicherheitskontrollen” für Mitarbeiter bei einem reglementierten Beauftragten:
- bei der Annahme von Sendungen prüft, welchen Ursprung diese haben.
- bei der Annahme von Sendungen prüft, ob ein Sicherheitsstatus vergeben wurde.
- bei der Annahme von Sendungen die Identität und die Adresse des Beauftragten oder Versenders feststellt.
- bei der Annahme von Sendungen die Identität der Person feststellt, die die Sendungen übergibt.
- festlegt, dass angelieferte Sendungen unsicher oder Fracht und Post mit hohem Risiko sind, so dass diese einer Kontrolle zugeführt werden müssen.
- den Sicherheitsstatus einer Sendung festlegt, indem er die nach Nummer 6.3.2.6 und 6.3.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 erforderlichen Angaben in den Begleitdokumenten vermerkt.
- festlegt, dass eine Sendung von der Kontrolle ausgenommen werden kann.
- wer für die Vergabe von administrativen Zugangsberechtigungen, wie beispielsweise •Schlüsselausgaben, Aktivierung von Chipkarten etc. zu den Sendungen, die bereits einer Kontrolle oder den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, verantwortlich ist.
- Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, so verpackt, dass
- Manipulationen unmittelbar erkennbar sind oder alternative Sicherungsmaßnahmen zur
- Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung durchführt.
- wer den Frachtraum eines Fahrzeuges, mit dem Sendungen transportiert werden gemäß Nummer 6.6.1.1 der Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 sichert oder überwacht.
- wer sicher stellt, dass alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, gemäß
- den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult werden, und dass alle Mitarbeiter mit
- Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen
- Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult sind.
(Bei den aufgeführten Personengruppen handelt es sich um Regelbeispiele. Die Aufzählung ist daher nicht als abschließend zu betrachten.)
Praxisbeispiele:
1. Ein Spediteur welcher den Status des reglementierten Beauftragten besitzt, setzt für den Transport einer Luftfrachtsendung einen Frachtführer auf Basis der Transporteurserklärung ein. Der Fahrer sichert den Laderaum selber indem er die Türen abschließt. Dies stellt bereits eine Sicherheitskontrolle dar. Der Fahrer auf Basis der Transporteurserklärung benötigt somit eine Schulung nach Kapitel 11.2.3.9!
2. Eine Mitarbeiterin der Reinigungsfirma ist zuständig für die Reinigung im Sicherheitsbereich. Dazu hat Sie einen Schlüssel erhalten. Das öffnen und schließen der Türen zum Sicherheitsbereich stellt eine Sicherheitskontrolle dar. Die Reinigungskraft benötigt eine Schulung nach Kapitel 11.2.3.9!
Beispielhafte Auflistung für “andere Sicherheitskontrollen” für Mitarbeiter bei einem bekannten Versender:
- Personen, welche überprüfen ob Mitarbeiter entsprechend geschult und zuverlässig sind
- Personen, welche nicht geschulte und zuverlässige Personen begleiten und dafür Sorge tragen, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat
- Personen, welche den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweisen, wenn Luftfracht unsicher versendet wird
- Personen, welche prozessbedingt den Zugang zum Sicherheitsbereich steuern
- Personen, welche u.a. bei Fehlen von baulichen Mitteln die Gewährleistung dafür übernehmen, dass die identifizierbare Luftfracht vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist
- Personen, welche identifizierte Luftfracht verpacken
- Personen, welche für die vorschriftsmäßige Sicherung des Frachtraumes und die vorschriftsmäßige Durchführung des Transports von sicherer Luftfracht mit einem eigenen Fahrzeug verantwortlich sind
- Personen, welche für die Unterzeichnung, Einhaltung und Aufbewahrung der Transporteurserklärung nach Anlage 6-E verantwortlich sind.
(Bei den aufgeführten Personengruppen handelt es sich um Regelbeispiele. Die Aufzählung ist nicht als abschließend zu betrachten)
- Unsere Onlineschulungen sind 24/7 verfügbar