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11.2.7

Kurzbeschreibung:

Schulung von Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins

50,00 zzgl. MwSt. pro Teilnehmer

Schulung nach Kapitel 11.2.7 der VO (EU) 2015/1998

Schulung von Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins

Jede Person, die an einer allgemeinen Schulung des Sicherheitsbewusstseins teilnimmt, muss vor Dienstantritt ihre Kenntnis aller unter dieser Nummer aufgeführten Themen nachweisen.

Die Schulungen finden in modernen und lichtdurchfluteten Schulungsräumen statt.
Wir schulen in kleinen Gruppen von maximal 12 Personen.
Jeder Teilnehmer erhält ein ausführliches und hochwertiges Handout.
Getränke während der Schulung sind inklusive.

Unsere nächsten Schulungstermine:

auf Anfrage

Preis pro Teilnehmer: 50,00 € zzgl. gesetzl. MwSt.

Bundesweite Inhouse Schulungen sind jederzeit nach Absprache möglich. Mindestteilnehmerzahl: 12 Personen

Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass es unter Umständen als Transporteur nicht genügt eine Schulung nach Kapitel 11.2.7 nachzuweisen.

Praxisbeispiel Transporteur:

Der Fahrer, welcher auf Basis der Transporteurserklärung eine Luftfrachtsendung transportiert benötigt eine Schulung nach Kapitel 11.2.7 wenn:

  • Der Fahrer das Fahrzeug die Beladung des Fahrzeuges nicht selber übernimmt.
  • Der Fahrer das Fahrzeug nicht selber verplombt
  • Der Fahrer keinen Zugriff auf die Fracht hat

Achtung: Sofern der Fahrer das Fahrzeug:

  • eigenständig belädt
  • den Frachtraum selber verplombt
  • oder den Frachtraum mit dem Fahrzeugschlüssel selber verschließt oder möglichen Zugriff darauf hat, dann benötigt der Fahrer eine Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 bzw. nach 11.2.3.10 !

“Befördern” ist also nur der reine Transport von A nach B ohne jegliche Zugriffsmöglichkeiten auf die Fracht!

Praxisbeispiel Reinigungsunternehmen:

Hat die Reinigungskraft durch eine Schlüsselkarte Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Zugang zu Sicherheitsbereichen, dann wird eine Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 oder 11.2.3.10 benötigt, da das Auf- und abschließen der Türen bereits eine Sicherheitskontrolle darstellt. Wird die Reinigungskraft von einer berechtigten Person begleitet und ist nicht in Besitz eines eigenen Schlüssels um sich Zugang zu identifizierbarer Luftfracht zu verschaffen, dann genügt eine Schulung gem. Kapitel 11.2.7