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11.2.7 inklusive Sicherheitskultur

Kurzbeschreibung:

Schulung von Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins.

37,50 € + Neue Schulungsinhalte Sicherheitskultur 10,00 €

47,50 zzgl. MwSt. pro Teilnehmer

Schulung gem. Kapitel 11.2.7, Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins

Jede Person, die an einer allgemeinen Schulung des Sicherheitsbewusstseins teilnimmt, muss vor Dienstantritt ihre Kenntnis aller unter dieser Nummer aufgeführten Themen nachweisen.

LBA zugelassene Onlineschulung gem. Kapitel 11.2.7 der DVO (EU) 2015/1998 inklusive Sicherheitskultur

  • Szenario-basierte interaktive Funktionen erhalten das Interesse des Teilnehmers aufrecht
  • Die vorgegebenen Unterrichtseinheiten von 3 x 45 Minuten werden sichergestellt. Ein einfaches durchklicken oder überspringen von Modulen ist nicht möglich
  • Unsere Onlineschulungen sind 24/7 verfügbar

Auszug aus der Transporteurserklärung gem. DVO (EU) 2015/1998 für Transporteure: “Alle Mitarbeiter, die diese Luftfracht/Luftpost befördern, haben eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) Nr. 2015/1998 erhalten”

Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass es unter Umständen als Transporteur nicht genügt eine Schulung nach Kapitel 11.2.7 nachzuweisen.

Praxisbeispiel Transporteur:

Der Fahrer, welcher auf Basis der Transporteurserklärung eine Luftfrachtsendung transportiert benötigt eine Schulung nach Kapitel 11.2.7 wenn:

  • Der Fahrer das Fahrzeug nicht selber belädt
  • Der Fahrer das Fahrzeug nicht selber verplombt
  • Der Fahrer keinen Zugriff auf die Fracht hat Achtung: Sofern der Fahrer das Fahrzeug:
  • eigenständig belädt
  • den Frachtraum selber verplombt
  • oder den Frachtraum mit dem Fahrzeugschlüssel selber verschließt oder möglichen Zugriff darauf hat, dann benötigt der Fahrer eine Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 bzw. nach 11.2.3.10!

“Befördern” ist also nur der reine Transport von A nach B ohne jegliche Zugriffsmöglichkeiten auf die Fracht!

Praxisbeispiel Reinigungsunternehmen:

Hat die Reinigungskraft durch eine Schlüsselkarte Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Zugang zu Sicherheitsbereichen, dann wird eine Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 oder 11.2.3.10 benötigt, da das Auf- und abschließen der Türen bereits eine Sicherheitskontrolle darstellt.

Wird die Reinigungskraft von einer berechtigten Person begleitet und ist nicht in Besitz eines eigenen Schlüssels um sich Zugang zu identifizierbarer Luftfracht zu verschaffen, dann genügt eine Schulungen gem. Kapitel 11.2.7

  • Unsere Onlineschulungen sind 24/7 verfügbar